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STK 2019 48

versuchte schwere Körperverletzung, Brandstiftung, versuchter Diebstahl, SVG etc.

Schwyz · 2019-09-11 · Deutsch SZ
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versuchte schwere Körperverletzung, Brandstiftung, versuchter Diebstahl, SVG etc. | Strafgesetzbuch

Erwägungen (5 Absätze)

E. 1 B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

E. 2 D.________, Privatkläger und Berufungsgegner,

E. 3 E.________, Privatkläger und Berufungsgegner,

E. 4 F.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

E. 5 G.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, betreffend versuchte schwere Körperverletzung, Brandstiftung, versuchter Diebstahl,

Kantonsgericht Schwyz 2 SVG etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 6. Juni 2019, SGO 2019 9);- hat der Kantonsgerichtspräsident, nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 6. Juni 2019 am 14. Juni 2019 fristge- recht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr sowie der Ober- staatsanwaltschaft das begründete Urteil am 14. August 2019 zugestellt wur- de (vgl. Zustellbeleg KG-act. 3; Vi-act. 32 f.);

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 3. September 2019 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Mar- kus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss

Kantonsgericht Schwyz 3 nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

Dispositiv
  1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.
  2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.
  3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.
  4. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staats- anwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R), D.________ (1/R), das E.________ (1/R), die F.________ (1/R), die G.________ AG (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der diversen Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 11. September 2019 kau
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht Schwyz Verfügung vom 11. September 2019 STK 2019 48 Mitwirkend Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin. In Sachen Kantonale Staatsanwaltschaft, Postfach 75, Sicherheitsstützpunkt Biber- brugg, 8836 Bennau, Anklagebehörde und Berufungsführerin, vertreten durch Staatsanwältin A.________, gegen

1. B.________, Beschuldigter und Berufungsgegner, vertreten durch Rechtsanwalt C.________,

2. D.________, Privatkläger und Berufungsgegner,

3. E.________, Privatkläger und Berufungsgegner,

4. F.________, Privatklägerin und Berufungsgegnerin,

5. G.________ AG, Privatklägerin und Berufungsgegnerin, betreffend versuchte schwere Körperverletzung, Brandstiftung, versuchter Diebstahl,

Kantonsgericht Schwyz 2 SVG etc. (Berufung gegen das Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 6. Juni 2019, SGO 2019 9);- hat der Kantonsgerichtspräsident, nachdem sich ergeben und in Erwägung:

- dass die kantonale Staatsanwaltschaft gegen das im Dispositiv eröffnete Urteil des Strafgerichts Schwyz vom 6. Juni 2019 am 14. Juni 2019 fristge- recht Berufung anmeldete (Art. 399 Abs. 1 StPO) und ihr sowie der Ober- staatsanwaltschaft das begründete Urteil am 14. August 2019 zugestellt wur- de (vgl. Zustellbeleg KG-act. 3; Vi-act. 32 f.);

- dass innert der zwanzigtägigen Frist von Art. 399 Abs. 3 StPO, welche am 3. September 2019 endete, keine Berufungserklärung eingegangen ist;

- dass die Befristungen für Berufungsanmeldung und -erklärung Gültig- keitsvorschriften sind, sodass zur gültigen Einlegung einer Berufung der dies- bezügliche Wille zweimal zu erklären ist, abgesehen vom Fall, in welchem ein Urteil direkt begründet zugestellt wird (BGE 138 IV 157, E. 2.1 f.; Luzius Eugster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Auflage, Art. 399 N 1 StPO; Mar- kus Hug, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, Art. 399 N 10 f.; a.M. Schmid StPO PK, Art. 399 N 10 f. und 403 N 4);

- dass damit die Berufung zwar angemeldet, aber nicht erklärt worden ist, was auf einen nachträglichen Verzicht hinausläuft, weshalb praxisgemäss

Kantonsgericht Schwyz 3 nicht nach Art. 403 Abs. 1 lit. a und Abs. 3 StPO zu verfahren, sondern die Berufung im Verfahren nach § 40 Abs. 2 JG präsidial abzuschreiben ist (Art. 386 StPO und STK 2012 22 vom 7. Mai 2012);

- dass die Gerichtskosten der zweiten Instanz bei diesem Ausgang zu Lasten des Staates gehen und Entschädigungen mangels Aufwands nicht zu sprechen sind;-

Kantonsgericht Schwyz 4 verfügt:

1. Die Berufung wird als durch Verzicht auf Berufungserklärung erledigt abgeschrieben.

2. Die zweitinstanzlichen Gerichtskosten von Fr. 300.00 gehen zu Lasten des Staates.

3. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung nach Massgabe von Art. 78 ff. des Bundesgerichtsgesetzes Beschwerde in Strafsachen beim Bundesgericht in Lausanne eingereicht werden. Die Beschwerdeschrift muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entsprechen.

4. Zufertigung an die Oberstaatsanwaltschaft (1/R), die kantonale Staats- anwaltschaft (1/A), Rechtsanwalt C.________ (2/R), D.________ (1/R), das E.________ (1/R), die F.________ (1/R), die G.________ AG (1/R), die Vorinstanz (1/ü) sowie nach definitiver Erledigung an die Vorinstanz (1/ES, unter Rückgabe der Akten; zum Vollzug und zur Erstattung der diversen Meldungen) und an die Kantonsgerichtskasse (1/ü, im Disposi- tiv). Der Kantonsgerichtspräsident Versand 11. September 2019 kau